Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-26, I-19 U 145/09

I-19 U 145/09Obergericht26.03.2010

Regest

Das Formerfordernis des § 311 b Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 145/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-26

Aktenzeichen: I-19 U 145/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0326.I19U145.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 311 b Abs. 3 BGB

Leitsätze

Das Formerfordernis des § 311 b Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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