I-19 U 145/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-26, I-19 U 145/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-26, I-19 U 145/09
I-19 U 145/09Obergericht26.03.2010
Regest
Das Formerfordernis des § 311 b Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 145/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-26
Aktenzeichen: I-19 U 145/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0326.I19U145.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 311 b Abs. 3 BGB
Leitsätze
Das Formerfordernis des § 311 b Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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