3 RVs 7/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-30, 3 RVs 7/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-30, 3 RVs 7/10
3 RVs 7/10Obergericht30.03.2010
Regest
Ein richterlicher Bereitschaftsdienst auch für die Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist dann einzurichten, wenn in den in Frage stehenden Zeiträumen einem Richtervorbehalt unterliegende Ermittlungsmaßnahmen nicht nur ausnahmsweise anfallen. Dies gilt auch für dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO unterfallende Maßnahmen. Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Bereitstellung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes kann im Hinblick auf § 81 a Abs. 2 StPO noch nicht angenommen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 7/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-30
Aktenzeichen: 3 RVs 7/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0330.3RVS7.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 81 a, StGB § 316
Leitsätze
Ein richterlicher Bereitschaftsdienst auch für die Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist dann einzurichten, wenn in den in Frage stehenden Zeiträumen einem Richtervorbehalt unterliegende Ermittlungsmaßnahmen nicht nur ausnahmsweise anfallen.
Dies gilt auch für dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO unterfallende Maßnahmen.
Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Bereitstellung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes kann im Hinblick auf § 81 a Abs. 2 StPO noch nicht angenommen werden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden
zurückverwiesen.
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