Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-30, 3 RVs 7/10

3 RVs 7/10Obergericht30.03.2010

Regest

Ein richterlicher Bereitschaftsdienst auch für die Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist dann einzurichten, wenn in den in Frage stehenden Zeiträumen einem Richtervorbehalt unterliegende Ermittlungsmaßnahmen nicht nur ausnahmsweise anfallen. Dies gilt auch für dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO unterfallende Maßnahmen. Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Bereitstellung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes kann im Hinblick auf § 81 a Abs. 2 StPO noch nicht angenommen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 7/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-30

Aktenzeichen: 3 RVs 7/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0330.3RVS7.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 81 a, StGB § 316

Leitsätze

Ein richterlicher Bereitschaftsdienst auch für die Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist dann einzurichten, wenn in den in Frage stehenden Zeiträumen einem Richtervorbehalt unterliegende Ermittlungsmaßnahmen nicht nur ausnahmsweise anfallen.

Dies gilt auch für dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO unterfallende Maßnahmen.

Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Bereitstellung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes kann im Hinblick auf § 81 a Abs. 2 StPO noch nicht angenommen werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden

zurückverwiesen.

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