Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-30, 3 RVs 9/10

3 RVs 9/10Obergericht30.03.2010

Regest

Mangelnde Effektivität richterlicher Kontrolle steht der Einrichtung eines Eildienstes zur Nachtzeit nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 9/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-30

Aktenzeichen: 3 RVs 9/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0330.3RVS9.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 81 a Abs. 2

Leitsätze

Mangelnde Effektivität richterlicher Kontrolle steht der Einrichtung eines Eildienstes zur Nachtzeit nicht entgegen.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

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