3 RVs 9/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-30, 3 RVs 9/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-30, 3 RVs 9/10
3 RVs 9/10Obergericht30.03.2010
Regest
Mangelnde Effektivität richterlicher Kontrolle steht der Einrichtung eines Eildienstes zur Nachtzeit nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 9/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-30
Aktenzeichen: 3 RVs 9/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0330.3RVS9.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 81 a Abs. 2
Leitsätze
Mangelnde Effektivität richterlicher Kontrolle steht der Einrichtung eines Eildienstes zur Nachtzeit nicht entgegen.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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