I-17 U 203/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-08, I-17 U 203/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-08, I-17 U 203/09
I-17 U 203/09Obergericht08.04.2010
Regest
Die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltenen Klauseln, wonach Verträge über Mobilfunkleistungen eine Laufzeit von 24 Monaten haben und sich jeweils um 12 Monate verlängern, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt, halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 203/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-08
Aktenzeichen: I-17 U 203/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0408.I17U203.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: §§ 5 UklaG, 12 I 2 UWG, 307 I, 309 Nr. 9, 313, 314 BGB
Leitsätze
Die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltenen Klauseln, wonach Verträge über Mobilfunkleistungen eine Laufzeit von 24 Monaten haben und sich jeweils um 12 Monate verlängern, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt, halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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