I-9 U 62/08•Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-13, I-9 U 62/08
Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-13, I-9 U 62/08
I-9 U 62/08Obergericht13.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 62/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-13
Aktenzeichen: I-9 U 62/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0413.I9U62.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Siegen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.113,21 EUR, nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. August 2007 aus einem Betrag von 2.093,29 EUR und aus einem weiteren Betrag von 19,92 EUR seit dem 14. April 2009 sowie 316,18 EUR außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 2/3 verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen ma-teriellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 07. Dezem-ber 2006 gegen 16.05 Uhr in X, T-Straße entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozial-versicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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