2 Ws 59/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-15, 2 Ws 59/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 59/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-15
Aktenzeichen: 2 Ws 59/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0415.2WS59.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungs-kammer, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
„Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich dem Bewährungshelfer zu melden.“
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