4 U 207/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-15, 4 U 207/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 207/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-15
Aktenzeichen: 4 U 207/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0415.4U207.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 07. Oktober 2009 verkün-dete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landge-richts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es statt „Kosten der Widerrufsbelehrung“ heißt „Kosten der Rücksendung“.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Berufung tragen die Antragstellerin 40 % und der Antragsgegner 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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