Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-15, II-6 UF 166/09

II-6 UF 166/09Obergericht15.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-6 UF 166/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-15

Aktenzeichen: II-6 UF 166/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0415.II6UF166.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg vom 29.09.2009 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  1. Unterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich März 2009 monatlich 312,- € b) für den Zeitraum von April 2009 bis einschließlich Dezember 2009 monatlich

290, €,

c) ab Januar 2010 monatlich 304,- €

  1. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.806 € seit dem 17.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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