Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-19, III-3 Ws 179, 180/10

III-3 Ws 179, 180/10Obergericht19.04.2010

Regest

Wird die Briefsendung, mit der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden soll, am Sonntag vor Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO im Inland bei der Post eingeliefert, so darf der Beschwerdeführer - anders als bei der Aufgabe der Sendung an einem Werktag - auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht darauf vertrauen, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 179, 180/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-19

Aktenzeichen: III-3 Ws 179, 180/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0419.III3WS179.180.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 44, 45 Abs. 2 S. 2; Post-Universaldienstleistungsverordnung § 2 Nr. 3 S. 1

Leitsätze

Wird die Briefsendung, mit der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden soll, am Sonntag vor Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO im Inland bei der Post eingeliefert, so darf der Beschwerdeführer - anders als bei der Aufgabe der Sendung an einem Werktag - auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht darauf vertrauen, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

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