Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-22, 4 U 226/09

4 U 226/09Obergericht22.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 226/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-22

Aktenzeichen: 4 U 226/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0422.4U226.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30.10.2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

• Im Beschlusstenor heißt es nach den Worten “wurde negativ beschieden“ wie folgt: „wie geschehen durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. August 2009 an die N (Bl. 11 d. A.).“

• Im Beschlusstenor entfallen die Worte „schriftsätzlich oder in sonstiger Weise“.

• Im Beschlusstenor wird nach den Worten „nicht gesichert zu sein scheint“ das Wort „und“ eingefügt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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