III-2 RVs 13/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-22, III-2 RVs 13/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-22, III-2 RVs 13/10
III-2 RVs 13/10Obergericht22.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-2 RVs 13/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-22
Aktenzeichen: III-2 RVs 13/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0422.III2RVS13.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, dem auch die notwendi-gen Auslagen der Nebenkläger aufzuerlegen waren.
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