Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-22, III-2 RVs 13/10

III-2 RVs 13/10Obergericht22.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-2 RVs 13/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-22

Aktenzeichen: III-2 RVs 13/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0422.III2RVS13.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, dem auch die notwendi-gen Auslagen der Nebenkläger aufzuerlegen waren.

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