6 U 145/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-06, 6 U 145/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-06, 6 U 145/09
6 U 145/09Obergericht06.05.2010
Regest
Zur fahrlässigen Hehlerei nach § 148b GewO beim Ankauf von türkischem Hochzeitsschmuck.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 145/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-06
Aktenzeichen: 6 U 145/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0506.6U145.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 2; GewO §§ 148b, 147a
Leitsätze
Zur fahrlässigen Hehlerei nach § 148b GewO beim Ankauf von türkischem Hochzeitsschmuck.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 11.05.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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