Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-12, I-15 W 139/10

I-15 W 139/10Obergericht12.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 139/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: I-15 W 139/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0512.I15W139.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 08.02.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Vollzug des Eintragungsantrages vom 04.01.2010 steht das Hindernis entgegen, dass die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1) zur Übereignung des Wohnungseigentums im Zeitpunkt des Eingangs des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Mittel zur Behebung dieses Hindernisses ist

  • entweder der Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass die bisherige Verwalterin erneut für die Zeit nach dem 31.12.2009 zur Verwalterin bestellt worden ist,

  • oder die Zustimmungserklärung des neuen Verwalters zu der Übertragung in der Form des § 29 GBO.

Zur Behebung des Hindernisses wird den Beteiligten eine Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Der Wert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.

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