Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-20, III-1 Ws 244/10

III-1 Ws 244/10Obergericht20.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 244/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-20

Aktenzeichen: III-1 Ws 244/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0520.III1WS244.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft E vom 02.03.2010 zurückgewiesen.

Die Bewährungszeit wird um 2 Jahre verlängert und endet nunmehr am 12.07.2012.

Die übrigen Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts E vom 05.07.2007 bleiben bestehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteile 1/3, die Landeskasse 2/3 zu tragen. Die Beschwerdegebühr wird um 2/3 ermäßigt. In dieser Höhe fallen auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.