III-1 Ws 244/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-20, III-1 Ws 244/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-20, III-1 Ws 244/10
III-1 Ws 244/10Obergericht20.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 244/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-20
Aktenzeichen: III-1 Ws 244/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0520.III1WS244.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: §§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft E vom 02.03.2010 zurückgewiesen.
Die Bewährungszeit wird um 2 Jahre verlängert und endet nunmehr am 12.07.2012.
Die übrigen Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts E vom 05.07.2007 bleiben bestehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteile 1/3, die Landeskasse 2/3 zu tragen. Die Beschwerdegebühr wird um 2/3 ermäßigt. In dieser Höhe fallen auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
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