I-19 U 2/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-21, I-19 U 2/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-21, I-19 U 2/10
I-19 U 2/10Obergericht21.05.2010
Regest
Zu den Voraussetzungen arglistigen Verhaltens des Werkunternehmers bei Erstellung einer Tragschicht für Pflasterarbeiten aus Recyclingschotter.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 2/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-21
Aktenzeichen: I-19 U 2/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0521.I19U2.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 2, 222 Abs. 1, 633 Abs. 3, 634 Abs. 3 Satz 1 BGB
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen arglistigen Verhaltens des Werkunternehmers bei Erstellung einer Tragschicht für Pflasterarbeiten aus Recyclingschotter.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. September 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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