II-6 UF 29/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-25, II-6 UF 29/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-25, II-6 UF 29/10
II-6 UF 29/10Obergericht25.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 UF 29/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-25
Aktenzeichen: II-6 UF 29/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0525.II6UF29.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5.3.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 19.2.2010 aufgehoben.
Der Beteiligten zu 2) – Kindesmutter – wird die elterliche Sorge für das Kind Florian X, geb. ####2009, entzogen.
Das Kreisjugendamt Q wird zum Vormund bestellt.
Die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung der in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 3.000,00 Euro festgesetzt.
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