6 U 185/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-27, 6 U 185/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-27, 6 U 185/09
6 U 185/09Obergericht27.05.2010
Regest
Ein Antrag des "Berufungsbeklagten" auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der "Berufungskläger" lediglich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt hat (also das Rechtsmittel selbst noch nicht eingelegt hat), dieser Antrag abgelehnt worden ist und der "Berufungskläger" das Rechtsmittel nicht auf eigene Kosten durchführt.§ 119 ZPO steht dem nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 185/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-27
Aktenzeichen: 6 U 185/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0527.6U185.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114, 119
Leitsätze
Ein Antrag des "Berufungsbeklagten" auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der "Berufungskläger" lediglich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt hat (also das Rechtsmittel selbst noch nicht eingelegt hat), dieser Antrag abgelehnt worden ist und der "Berufungskläger" das Rechtsmittel nicht auf eigene Kosten durchführt.§ 119 ZPO steht dem nicht entgegen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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