3 RVs 6/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-08, 3 RVs 6/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-08, 3 RVs 6/10
3 RVs 6/10Obergericht08.06.2010
Regest
Die besondere Schwere der Schuld, § 17 Abs. 2 JGG, bedarf vor allem dann näherer Prüfung, wenn ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht zu ziehen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 6/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-08
Aktenzeichen: 3 RVs 6/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0608.3RVS6.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: JGG § 17 Abs. 2; BtMG § 29 a Abs. 1
Leitsätze
Die besondere Schwere der Schuld, § 17 Abs. 2 JGG, bedarf vor allem dann näherer Prüfung, wenn ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht zu ziehen ist.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lemgo vom 29.09.2009 wird
a)
im Schuldausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuen Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lemgo zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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