III-3 RVs 43/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-08, III-3 RVs 43/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-08, III-3 RVs 43/10
III-3 RVs 43/10Obergericht08.06.2010
Regest
Hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft verkannt und trotz eingetretener - horizontaler - Teilrechtskraft eine neue umfassende Hauptverhandlung zur Schuld- und Straffrage durchgeführt, so bedarf es auf die Revision des Angeklagten der - insoweitigen - Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 43/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-08
Aktenzeichen: III-3 RVs 43/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0608.III3RVS43.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
Hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft verkannt und trotz eingetretener - horizontaler - Teilrechtskraft eine neue umfassende Hauptverhandlung zur Schuld- und Straffrage durchgeführt, so bedarf es auf die Revision des Angeklagten der - insoweitigen - Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
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