Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-08, III-3 RVs 43/10

III-3 RVs 43/10Obergericht08.06.2010

Regest

Hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft verkannt und trotz eingetretener - horizontaler - Teilrechtskraft eine neue umfassende Hauptverhandlung zur Schuld- und Straffrage durchgeführt, so bedarf es auf die Revision des Angeklagten der - insoweitigen - Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 43/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-08

Aktenzeichen: III-3 RVs 43/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0608.III3RVS43.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

Hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft verkannt und trotz eingetretener - horizontaler - Teilrechtskraft eine neue umfassende Hauptverhandlung zur Schuld- und Straffrage durchgeführt, so bedarf es auf die Revision des Angeklagten der - insoweitigen - Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.