I-28 U 15/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-10, I-28 U 15/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-10, I-28 U 15/10
I-28 U 15/10Obergericht10.06.2010
Regest
Unbeschadet des Umstands, dass bei einem Gebrauchtwagen, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist, stellt ein solcher Verschleißgrad einen Sachmangel dar, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteiles veranlasst hätte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 15/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-10
Aktenzeichen: I-28 U 15/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0610.I28U15.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivlsenat
Normen: § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 476 BGB
Leitsätze
Unbeschadet des Umstands, dass bei einem Gebrauchtwagen, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist, stellt ein solcher Verschleißgrad einen Sachmangel dar, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteiles veranlasst hätte.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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