I-4 U 210/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-10, I-4 U 210/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-10, I-4 U 210/09
I-4 U 210/09Obergericht10.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 210/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-10
Aktenzeichen: I-4 U 210/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0610.I4U210.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 22.10.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung eines beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten Teilbetrages von 905,- € einschließlich der anteilig angefallenen Zinsen an die Klägerin.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,
- in die Auszahlung der bei den folgenden Amtsgerichten hinterlegten Be-träge einschließlich der jeweils angefallenen Zinsen an die Beklagte einzuwilligen:
a) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegter 7.154,12 €
b) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegter anteiliger
3.127,98 €
c) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegter 4.430,21 €,
d) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegter 2.791,19 €,
e) beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL -G 10/07 hinterlegter 2.819,63 €
sowie
- an die Beklagte 478,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der Be-klagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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