Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-11, I-20 U 212/09

I-20 U 212/09Obergericht11.06.2010

Regest

1.) Das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus einem PKW ist bereits dann gegeben, wenn der PKW Aufbruchspuren (Schlossstechen) aufweist und u.a. Teile aus dem Motorraum und die Vordersitze fehlen. Ob Zeugen zum Rahmengeschehen widersprüchliche Angaben gemacht haben, ist für das äußere Bild unerheblich. 2.) Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung hier vom Versicherer bewiesen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 212/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-11

Aktenzeichen: I-20 U 212/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0611.I20U212.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

1.)

Das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus einem PKW ist bereits dann gegeben, wenn der PKW Aufbruchspuren (Schlossstechen) aufweist und u.a. Teile aus dem Motorraum und die Vordersitze fehlen. Ob Zeugen zum Rahmengeschehen widersprüchliche Angaben gemacht haben, ist für das äußere Bild unerheblich.

2.)

Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung hier vom Versicherer bewiesen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. November 2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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