2 RVs 31/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-22, 2 RVs 31/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-22, 2 RVs 31/10
2 RVs 31/10Obergericht22.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 31/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-22
Aktenzeichen: 2 RVs 31/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0622.2RVS31.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
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