Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-22, 2 RVs 31/10

2 RVs 31/10Obergericht22.06.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 31/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-22

Aktenzeichen: 2 RVs 31/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0622.2RVS31.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).

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