III-3 RBs 120/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-29, III-3 RBs 120/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-29, III-3 RBs 120/10
III-3 RBs 120/10Obergericht29.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 120/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-29
Aktenzeichen: III-3 RBs 120/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0629.III3RBS120.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- Euro verurteilt.
Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenver¬kehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde.
Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 (Zeichen 274); 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG
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