III-4 Ws 157/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-06, III-4 Ws 157/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-06, III-4 Ws 157/10
III-4 Ws 157/10Obergericht06.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-4 Ws 157/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-06
Aktenzeichen: III-4 Ws 157/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0706.III4WS157.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die durch Urteil der XV. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 1987 (XV KLs 14 Js 486/86 – 53/86) angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist erledigt.
Der Untergebrachte ist aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.
Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.
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