I-15 W 387/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-08, I-15 W 387/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-08, I-15 W 387/10
I-15 W 387/10Obergericht08.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 387/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-08
Aktenzeichen: I-15 W 387/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0708.I15W387.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von H Blatt #### Abt II Spalte 3 einen Amtswiderspruch einzutragen
gegen die Eigentümereintragung
des V, geboren am 28.10.1941 (unter lfd. Nr. 5.2.1.),
der C, geboren am 03.08.1939 (lfd. Nr. 5.2.2.) und
der T, geboren am 31.07.1935 (lfd. Nr. 5.2.3.)
zugunsten der T2, geboren am 14.06.1978.
Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels auf 25.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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