Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-08, I-15 W 387/10

I-15 W 387/10Obergericht08.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 387/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-08

Aktenzeichen: I-15 W 387/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0708.I15W387.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von H Blatt #### Abt II Spalte 3 einen Amtswiderspruch einzutragen

gegen die Eigentümereintragung

des V, geboren am 28.10.1941 (unter lfd. Nr. 5.2.1.),

der C, geboren am 03.08.1939 (lfd. Nr. 5.2.2.) und

der T, geboren am 31.07.1935 (lfd. Nr. 5.2.3.)

zugunsten der T2, geboren am 14.06.1978.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels auf 25.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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