II-2 WF 130/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-08, II-2 WF 130/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-08, II-2 WF 130/10
II-2 WF 130/10Obergericht08.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-2 WF 130/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-08
Aktenzeichen: II-2 WF 130/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0708.II2WF130.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 24.3.2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von bis 1.200,- €.
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