Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-09, I-19 U 151/09

I-19 U 151/09Obergericht09.07.2010

Regest

Erforderliche Billigkeitserwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wenn erstmals im Prozess gegenüber einer bereits vorprozessual verjährten Forderung die Einrede der Verjährung erhoben wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 151/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-09

Aktenzeichen: I-19 U 151/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0709.I19U151.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 91 a ZPO

Leitsätze

Erforderliche Billigkeitserwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wenn erstmals im Prozess gegenüber einer bereits vorprozessual verjährten Forderung die Einrede der Verjährung erhoben wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. November 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster im Kostenpunkt abgeändert.

Die (erstinstanzlichen) Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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