III-2 RVs 34/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-15, III-2 RVs 34/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-15, III-2 RVs 34/10
III-2 RVs 34/10Obergericht15.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-2 RVs 34/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-15
Aktenzeichen: III-2 RVs 34/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0715.III2RVS34.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung gewährt.
Der Beschluss der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 25. März 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-worfen worden ist, ist gegenstandslos.
Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last.
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