I-8 U 126/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-19, I-8 U 126/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-19, I-8 U 126/09
I-8 U 126/09Obergericht19.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 126/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-19
Aktenzeichen: I-8 U 126/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0719.I8U126.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das am 26. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 99 % und der Kläger zu 2 1 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 1 kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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