I-28 U 2/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-20, I-28 U 2/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-20, I-28 U 2/10
I-28 U 2/10Obergericht20.07.2010
Regest
Verhandelt der Fahrzeughalter mit einer Person, die vortäuscht, Kaufinteressent zu sein, über den Ankauf des Fahrzeugs, begründet ein vorübergehendes unbeaufsichtigtes Liegenlassen des Fahrzeugbriefs keine Anscheinsvollmacht, wenn sich der scheinbare Kaufinteressent im unmittelbaren Anschluss daran gegenüber einen echten Kaufinteressenten als Angestellter des Verkäufers ausgibt und das Fahrzeug veräußert. Zu den Voraussetzungen einer Haftung für schuldhaftes Nichtverhindern vollmachtloser Vertretung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 2/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-20
Aktenzeichen: I-28 U 2/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0720.I28U2.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 164, § 173; § 311 Abs. 2, § 932 Abs. 2, § 935; § 985, § 1007; HGB § 56, § 366
Leitsätze
Verhandelt der Fahrzeughalter mit einer Person, die vortäuscht, Kaufinteressent zu sein, über den Ankauf des Fahrzeugs, begründet ein vorübergehendes unbeaufsichtigtes Liegenlassen des Fahrzeugbriefs keine Anscheinsvollmacht, wenn sich der scheinbare Kaufinteressent im unmittelbaren Anschluss daran gegenüber einen echten Kaufinteressenten als Angestellter des Verkäufers ausgibt und das Fahrzeug veräußert.
Zu den Voraussetzungen einer Haftung für schuldhaftes Nichtverhindern vollmachtloser Vertretung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 6/7 dem Kläger und zu 1/7 der Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 6/7 und der Be-klagten zu 1/7 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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