III-4 Ws 171/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-22, III-4 Ws 171/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-22, III-4 Ws 171/10
III-4 Ws 171/10Obergericht22.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-4 Ws 171/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-22
Aktenzeichen: III-4 Ws 171/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0722.III4WS171.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die durch Urteil des Landgerichts E vom 15. Mai 2006 angeordnete Unterbringung in die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 zur Bewährung ausgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Landeskasse.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.
Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Be-währungshelfers unterstellt.
Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.
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