Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-22, III-4 Ws 180/10

III-4 Ws 180/10Obergericht22.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-4 Ws 180/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-22

Aktenzeichen: III-4 Ws 180/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0722.III4WS180.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die durch Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Hildesheim vom

  1. August 1987 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung ist erledigt.

Der Untergebrachte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen, wobei die Anordnung der Entlassung der Vollstreckungsbehörde obliegt.

Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.

Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Be-währungshelfers unterstellt.

Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.

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