II-5 UF 6/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-28, II-5 UF 6/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-28, II-5 UF 6/10
II-5 UF 6/10Obergericht28.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-5 UF 6/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-28
Aktenzeichen: II-5 UF 6/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0728.II5UF6.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –
Lippstadt wird wie folgt abgeändert:
Auf die Berufung des Klägers wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klage auf Unzulässiger-
klärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 04.05.
2000 vor dem Notar W in C (Urkundenrollen-Nr.: ###/2000)
sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 01.04.2008 (Az.:
13 F 621/06) abgewiesen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf insgesamt 35.958,00 €
festgesetzt.
Der Streitwert für die erste Instanz wird ebenfalls auf insgesamt 35.958,00 €
festgesetzt.
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