III-1 Ws 195/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-29, III-1 Ws 195/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-29, III-1 Ws 195/10
III-1 Ws 195/10Obergericht29.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 195/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-29
Aktenzeichen: III-1 Ws 195/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0729.III1WS195.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: §§ 57a, 57 StGB, 454a Abs. 1 StPO, Art. 104 GG
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet zurückgewiesen:
1.) Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 15.11.2011 festgesetzt.
2.) Die Justizvollzugsbehörde wird angewiesen dem Verurteilten bis zum 15.09.2010 drei Begleitausgänge zu gewähren und ihn bis zum 31.10.2010 in den offenen Vollzug zu verlegen.
3.) Die Erteilung von Auflagen und Weisungen sowie etwaige nach § 454 a Abs. 2 StPO zu treffende Entscheidungen werden der zuständigen Straf-vollstreckungskammer übertragen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
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