III-4 Ws 193/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-29, III-4 Ws 193/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-29, III-4 Ws 193/10
III-4 Ws 193/10Obergericht29.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-4 Ws 193/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-29
Aktenzeichen: III-4 Ws 193/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0729.III4WS193.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die durch Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 1983
angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist erledigt.
Der Untergebrachte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen, wobei die Anordnung der Entlassung der Vollstreckungsbehörde obliegt.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.
Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, bis zum Nachweis eines festen Wohsitzes, mindestens jedoch für die ersten dreißig Tage nach seiner Entlassung, sich täglich persönlich bei der für seinen jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Weisungen werden der Justizvollzugsanstalt X übertragen.
Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
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