II-10 WF 121/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-30, II-10 WF 121/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-30, II-10 WF 121/10
II-10 WF 121/10Obergericht30.07.2010
Regest
Zur Abhilfebefugnis gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei Beschwerden gegen Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-10 WF 121/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-30
Aktenzeichen: II-10 WF 121/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0730.II10WF121.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: § 68 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 2 FamFG
Leitsätze
Zur Abhilfebefugnis gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei Beschwerden gegen Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Tenor
-
Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
-
Eine Entscheidung über die Beschwerde wird abgelehnt. Die Sache wird dem Amtsgericht zurückgegeben, welches über die Abhilfe hinsichtlich der Beschwerde zu entscheiden hat.
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