III-1 Vollz (Ws) 324/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-03, III-1 Vollz (Ws) 324/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-03, III-1 Vollz (Ws) 324/10
III-1 Vollz (Ws) 324/10Obergericht03.08.2010
Regest
Beantragt ein Gefangener die Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde, muss dies so rechtzeitig erfolgen, dass eine Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs möglich ist (Hier: verneint bei einem Antrag, der zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist verfasst und dessen Absendungsdatum offen ist).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 324/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-03
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 324/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0803.III1VOLLZ.WS324.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: §§ 118, 120 StVollzG, 44, 45 StPO
Leitsätze
Beantragt ein Gefangener die Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde, muss dies so rechtzeitig erfolgen, dass eine Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs möglich ist (Hier: verneint bei einem Antrag, der zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist verfasst und dessen Absendungsdatum offen ist).
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
unbegründet verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen
auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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