Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-03, III-1 Vollz (Ws) 324/10

III-1 Vollz (Ws) 324/10Obergericht03.08.2010

Regest

Beantragt ein Gefangener die Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde, muss dies so rechtzeitig erfolgen, dass eine Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs möglich ist (Hier: verneint bei einem Antrag, der zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist verfasst und dessen Absendungsdatum offen ist).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 324/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-03

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 324/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0803.III1VOLLZ.WS324.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 118, 120 StVollzG, 44, 45 StPO

Leitsätze

Beantragt ein Gefangener die Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde, muss dies so rechtzeitig erfolgen, dass eine Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs möglich ist (Hier: verneint bei einem Antrag, der zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist verfasst und dessen Absendungsdatum offen ist).

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als

unbegründet verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen

auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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