Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-04, I-8 U 131/09

I-8 U 131/09Obergericht04.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 131/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-04

Aktenzeichen: I-8 U 131/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0804.I8U131.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Gesellschaft in Firma B2 GmbH & Co. K2 KG, E2, E, 2.586,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 95 % und die Beklagten zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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