Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-05, 5 Ws 236/10

5 Ws 236/10Obergericht05.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 236/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-05

Aktenzeichen: 5 Ws 236/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0805.5WS236.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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