Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-05, I-28 U 22/10

I-28 U 22/10Obergericht05.08.2010

Regest

Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs richtet sich der Anspruch des Käufers auf Nutzungsersatz für Kapitalnutzung durch den Verkäufer nach dem Netto-Kaufpreis.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 22/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-05

Aktenzeichen: I-28 U 22/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0805.I28U22.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 284, § 346, § 347, § 359, § 437

Leitsätze

Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs richtet sich der Anspruch des Käufers auf Nutzungsersatz für Kapitalnutzung durch den Verkäufer nach dem Netto-Kaufpreis.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 8. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 4.568,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. No-vember 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw T G 1,4 16 V Cool Edition mit 55 KW und der Fahrzeugidentifikationsnummer ##################.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ab dem 8. Juli 2010 bis zur Rück-zahlung des vorgenannten Betrages von 4.568,24 € täglich weitere 0,32 € zu zahlen.

Es bleibt festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorge-nannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte bleibt verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwalts-kosten der Rechtsanwälte O in M in Höhe von 489,50 € und Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszugs in Höhe von 4,50 € freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird in dem unter Ziffer II 9 der Gründe beschränkten Umfang zugelassen.

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