1 VAs 69/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-10, 1 VAs 69/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-10, 1 VAs 69/10
1 VAs 69/10Obergericht10.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 69/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-10
Aktenzeichen: 1 VAs 69/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0810.1VAS69.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 EGGVG, 21 StVollstrO
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 30 Abs. 3 S. 1 EGGVG, 30 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 KostO).
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