I-4 U 66/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-19, I-4 U 66/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-19, I-4 U 66/10
I-4 U 66/10Obergericht19.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 66/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-19
Aktenzeichen: I-4 U 66/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0819.I4U66.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 23. Februar 2010 ver-kündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts die Worte „oder in sonstiger Weise eine solche Benachrichtigungskarte zu hinterlassen oder durch Dritte hinterlassen zu lassen“ entfallen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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