III-3 RBs 223/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-24, III-3 RBs 223/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-24, III-3 RBs 223/10
III-3 RBs 223/10Obergericht24.08.2010
Regest
Auch im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt, dass die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO die genaue Angriffsrichtung des Widerspruchs erkennen lassen muss, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 223/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-24
Aktenzeichen: III-3 RBs 223/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0824.III3RBS223.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 81 a Abs. 2, § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3
Leitsätze
Auch im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt, dass die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO die genaue Angriffsrichtung des Widerspruchs erkennen lassen muss, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist.
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet
verworfen.
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