Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-24, III-3 RBs 223/10

III-3 RBs 223/10Obergericht24.08.2010

Regest

Auch im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt, dass die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO die genaue Angriffsrichtung des Widerspruchs erkennen lassen muss, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 223/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-24

Aktenzeichen: III-3 RBs 223/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0824.III3RBS223.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 81 a Abs. 2, § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3

Leitsätze

Auch im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt, dass die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO die genaue Angriffsrichtung des Widerspruchs erkennen lassen muss, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist.

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern

übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet

verworfen.

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