I-20 U 74/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-25, I-20 U 74/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-25, I-20 U 74/10
I-20 U 74/10Obergericht25.08.2010
Regest
1.) Quotenbildung gem. § 81 Abs. 2 WG nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. a) Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. b) Die so gefundene Quote kann korrigiert werden, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen. c) Hier: Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille: Einstiegsquote 60 % Endquote wegen entlastender Umstände: 50 % 2.) Der in der Strafakte enthaltene Befundbericht zur Feststellung der Alkoholkonzentration kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. 3.) Der Richtervorbehalt gem. § 81a Abs. 2 StPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 74/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-25
Aktenzeichen: I-20 U 74/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0825.I20U74.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
1.)
Quotenbildung gem. § 81 Abs. 2 WG nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.
a)
Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.
b)
Die so gefundene Quote kann korrigiert werden, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen.
c)
Hier:
Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille: Einstiegsquote 60 % Endquote wegen entlastender Umstände: 50 %
2.)
Der in der Strafakte enthaltene Befundbericht zur Feststellung der Alkoholkonzentration kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.
3.)
Der Richtervorbehalt gem. § 81a Abs. 2 StPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.04.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.567,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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