Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-25, I-8 U 129/09

I-8 U 129/09Obergericht25.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 129/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-25

Aktenzeichen: I-8 U 129/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0825.I8U129.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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