8 UF 108/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-30, 8 UF 108/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-30, 8 UF 108/10
8 UF 108/10Obergericht30.08.2010
Regest
1. § 1379 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ist auf alle seit dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren über den Zugewinnausgleich anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Beendigung des Güterstandes bereits vor dem 1.9.2009 eingetreten ist. 2. Ob dieser Grundsatz für sämtliche materielle Güterrechtsvorschriften des Reformgesetzes gilt, braucht nicht entschieden zu werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 108/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-30
Aktenzeichen: 8 UF 108/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0830.8UF108.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1379 BGB, Art. 229 § 20 EGBGB
Leitsätze
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§ 1379 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ist auf alle seit dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren über den Zugewinnausgleich anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Beendigung des Güterstandes bereits vor dem 1.9.2009 eingetreten ist.
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Ob dieser Grundsatz für sämtliche materielle Güterrechtsvorschriften des Reformgesetzes gilt, braucht nicht entschieden zu werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 18.03.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
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