Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-31, I-25 W 206/10

I-25 W 206/10Obergericht31.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 206/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-31

Aktenzeichen: I-25 W 206/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0831.I25W206.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: § 15 a RVG; Nr. 2300, 3100 VV RVG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass auf Grund des durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.12.2009 festgestellten Vergleichs von der Beklagten an die Klägerin 3.382,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu erstatten sind.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 627,92 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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