I-25 W 206/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-31, I-25 W 206/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-31, I-25 W 206/10
I-25 W 206/10Obergericht31.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 206/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-31
Aktenzeichen: I-25 W 206/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0831.I25W206.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: § 15 a RVG; Nr. 2300, 3100 VV RVG
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass auf Grund des durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.12.2009 festgestellten Vergleichs von der Beklagten an die Klägerin 3.382,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu erstatten sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 627,92 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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