I-8 U 118/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-01, I-8 U 118/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-01, I-8 U 118/09
I-8 U 118/09Obergericht01.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 118/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-01
Aktenzeichen: I-8 U 118/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0901.I8U118.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen die vorgenannte Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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