I-5 U 38/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-06, I-5 U 38/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-06, I-5 U 38/10
I-5 U 38/10Obergericht06.09.2010
Regest
Der Verfügungskalender kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z.B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe; durch das Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben und durch den Antrag die Berufungsfrist zu verlängern und nachfolgendem Ausschöpfen der gewährten Verlängerung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 38/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-06
Aktenzeichen: I-5 U 38/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0906.I5U38.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 935, 940 ZPO
Leitsätze
Der Verfügungskalender kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z.B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe; durch das Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben und durch den Antrag die Berufungsfrist zu verlängern und nachfolgendem Ausschöpfen der gewährten Verlängerung.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 02. Februar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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